Garantie bei Photovoltaikanlagen

Wie lange ist die gesetzliche Garantie bei Photovoltaikanlagen?

Die Frage, nach welcher Zeit Ansprüche wegen Mängeln, an auf Dächern installierten Photovoltaikanlagen verjähren, ist seit Jahren Gegenstand verschiedener Entscheidungen von Oberlandesgerichten und letztlich auch des Bundesgerichtshofs.

Hilfe finden wir im BGB.

§ 438 Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in §437 Nr.1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

a) in 30 Jahren, wenn der Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder

b) in einem sonstigen Recht, das Grundbuch eingetragen ist, besteht

(2) in fünf Jahren
a) bei einem Bauwerk und
b) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat,
(3) im Übrigen 2 Jahre.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

Dreh- und Angelpunkt für die Antwort ist, ob eine Aufdachanlage ein Bauwerk oder einen Teil eines Bauwerks darstellt und deren üblichen Verwendung dem Bauwerk dient.

Danach richtet sich die Länge der Verjährungszeit. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt die fünfjährige Verjährungsfrist bei Bauwerken, wenn das Werk, konkret die Photovoltaikanlage, in das Gebäude eingefügt wird und dem Zweck des Gebäudes dient. Das Merkmal eines festen Einbaus in das Gebäude kann dabei noch relativ leicht festgestellt werden; dagegen ist die Zweckdienlichkeit viel schwieriger zu beurteilen.

Im konkreten Fall wurde eine PV- Aufdachanlage deren Stromerzeugung zum Eigenbedarf der Tennishalle gebaut wurde, mit einer fünfjährigen Gewährleistung als rechtens entschieden. Zur Begründung urteilte der Senat, dass einerseits die Photovoltaikanlage in dem Charakter der Montage als eine technische Baueinheit mit dem Gebäude zu sehen ist, anderseits die Nutzung des Eigenstrombedarfs als übliche Verwendungsweise für das Gebäude zu behandeln ist.

Wie sieht ein Photovoltaik Garantiefall in der Praxis aus?

Anders sieht es bei einem Landwirt aus Passau aus. Dessen Photovoltaikanlage mit der üblichen Unterkonstruktion aufs Dach seiner Scheune montiert wurde und der erzeugte Strom nicht selbst genutzt, sondern an einen Stromanbieter verkauft wurde. Hier urteilte der Senat, dass nur eine Gewährleistung von 2 Jahren angewendet muss.

Begründung: Der Verkauf des Stromertrags ist eine gewerbliche Tätigkeit die in keiner üblichen Verwendung mit dem Gebäude steht.

Eindeutig ist der Fall bei den sogenannten Sonnendächern, deren Module die Dachhaut ersetzen (Dachziegel) und damit rechtlich dem Anspruch des § 438 BGB als Gebäudeteil angesehen wird. Hier greifen außerdem die Regelungen des Werkvertrags § 634a mit einer fünfjährigen Verjährung der Mängelbeseitigung.

 

Auf was man bei Garantieangeboten achten sollte, thematisieren wir in einer unserer nächsten Artikel. Bitte Folgen!

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