Förderprogramme für Solaranlagen

Welche staatlichen Förderungen für Solaranlagen gibt es?

Hier erhalten Sie einen ersten Überblick der Fördermöglichkeiten.

Photovoltaik Förderprogramm

Laut §2 EEG kommt für die Errichtung und Betreiben von Anlagen der erneuerbaren Energien ein für die Öffentlichkeit überragende Interesse zu, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet treibhausneutral ist.
Aus diesem Grunde hilft der Staat trotz knapper Kassen den Privathaushalt bei der Finanzierung von Photovoltaikanlagen.

Es lohnt sich als Immobilienbesitzer genau hinzuschauen.
Die Frage ist, welche Fördermöglichkeiten stehen zur Verfügung.

Über den Bund erhalten Sie bei der Anschaffung einer PV- Anlage:
• Die Mehrwertsteuerbefreiung
• Besicherungsfreie und verbilligte Kredit bei der KFW über das Programm 270 Erneuerbare Energien
• Wegfall der EEG- Umlage
• Wegfall der Abschaltgrenze bei 70% Nennleistung bei PV- Anlagen > 25 kWp
• Höhere Rückvergütung für die Einspeisung des Stroms ins öffentliche Netz

Maximale Anlagenleistung Vergütungssatz Teileinspeisung Vergütungssatz Volleinspeisung
0 – 10 kWp 8,11 ct/kWh 12,86 ct/kWh
10 – 40 kWp 7,03 ct/kWh 10,79 ct/kWh
40 – 100 kWp 5,74 ct/kWh 10,79 ct/kWh

Stand: Februar 2024

Förderungen der Bundesländer werden im Regelfall verbilligte Kredite angeboten

Beispiel Hessen:
Die Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) bietet einen sicherungsfreien Kredit mit einem jährlichen Zinssatz von 1% bei einer Laufzeit von 10 Jahren an.
https://www.wibank.de/wibank/pv-anlagen-darlehen/pv-anlagen-darlehen-613178

Regionale Förderungen durch die Stadt- und Gemeindeverwaltung
sind sehr unterschiedlich in der Fördersumme und den Eingangsbedingungen zur Fördermöglichkeit.

Bei der Suche nach den passenden Förderungsmöglichkeiten hilft Ihnen einen ersten Blick auf die Förderdatenbank des Bundes.
https://www.foerderdatenbank.de/FDB/DE/Home/home.html

Gerne helfen Ihnen die Solarberater von viwir bei der Beratung der staatlichen Fördermittel.

Mehr Infos finden Sie HIER

Paradigmenwechsel: Klimaschutz vor Denkmalschutz

Photovoltaik und Denkmalschutz?
Was zu beachten ist:

Klimaschutz, Denkmalschutz und Photovoltaikanlage? Wir beantworten alle Fragen wie Sie vorgehen können und was zu beachten ist!

Nach der neuen Richtlinie kommt dem Klima- und Ressourcenschutz bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Bedeutung zu, deshalb sollen Solaranlagen vorrangig genehmigt werden.

„Dabei sind je nach Einzelfall auch Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals hinzunehmen“.

Eine abweichende Entscheidung der Denkmalschutzbehörde komme unter anderem „bei hoher baukünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung eines Kulturdenkmals, bei ortsbildprägenden Kulturdenkmälern mit herausragender Lage oder bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz in Betracht.“

Was sagt das Gesetz zu Photovoltaikanlagen und denkmalgeschützten Gebäuden?

Laut der Verwaltungsvorschrift sind:

Die An- und Aufbringung einer Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal oder in seiner Umgebung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 13 DSchG.

Als Beitrag zur erfolgreichen Durchführung der Energiewende ist eine Genehmigung für Solaranlagen durch die untere Baudenkmalbehörde regelmäßig zu erteilen.

Ausnahme bei erheblicher Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 4 DSchG) kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht. Das Gleiche gilt bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (z.B. Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade) sowie bei einer Gefährdung der Statik eines Kulturdenkmals.

Diese Richtlinie ist mit dem Ziel anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass es zu einer Genehmigungsfähigkeit kommen kann.

Was bedeutet das in der Praxis?

Photovoltaikanklagen auf denkmalgeschützten Gebäude sind nach §13 DSchG bauantragspflichtig. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Photovoltaikanlage ist vorab mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.

Im Regelfall werden die Bauanträge nach der neuen Verwaltungsvorschrift genehmigt. Hierbei können geringe bauliche Auflagen, wie Randabstandsbebauung und farbliche Vorgaben auferlegt werden.

Bei einer Ablehnung der baulichen Genehmigung aus erheblicher Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild, ist zu prüfen, ob die Begründung der Ablehnung dem Grundsatz der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage standhält. Im Regelfall sind die Hürden für eine Ablehnung der Baugenehmigung sehr hoch, da die Verwaltungsvorschrift im Einzelfall gebietet, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild hinzunehmen sind.

Wie kann man bei denkmalgeschützten Gebäuden vorgehen?

Über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten, insbesondere bei dem Thema Denkmalschutz!

Um dieser ästhetischen Diskussion mit der unteren Denkmalbehörden, die zeitraubend und kostspielig sein kann, aus dem Wege zu gehen, empfehlen wir, vorab die kritischen Punkte mit der Behörde zu besprechen.

Obwohl die Verwaltungsvorschrift eine klare Linie „pro Solaranlage“ vorgibt, wollen die Behörden bei der äußeren Umgestaltung der Gebäude überzeugt werden. Damit alle Beteiligten ein klares und eindeutiges Bild der zukünftigen Gestaltung des Gebäudes haben, arbeiten die „viwir solarberater“ mit einer 3D Visualisierung, die der Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird.

Hierbei werden die vorab kritischen Punkte mit aufgenommen, sodass es keine Interpretationsspielräume mehr gibt. Jeder Entscheider sieht das gleiche Bild, wie die Photovoltaikanlage das denkmalgeschützte Gebäude äußerlich verändert.

Die Verwaltungsvorschrift gibt unter Punkt 9 vor, dass der Ermessens- und Beurteilungsspielraum einer Photovoltaikanlage bis zur Genehmigungsfähigkeit auszuschöpfen ist.

Da wir grundsätzlich unsere Photovoltaikanlagen so unauffällig wie möglich planen, insbesondere bei einsehbaren Dach- und Aufstellungsflächen, haben die Denkmalschutzbehörden keine Angriffsfläche zur Verweigerung der Baugenehmigung nach §13 DSchG.

 

Sollten Sie zukünftig vorhaben, ihr denkmalgeschütztes Gebäude mit einer Photovoltaikanlage zu belegen, helfen wir gerne bei der Konzeption, Planung und Beantragung der Baugenehmigung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme auf www.viwir.de/kontakt oder per info@viwir.de

Ü20 Photovoltaikanlagen- was tun?

Ü20 Photovoltaikanlagen (Ü20 PV)

 

Wenn Ihre Photovoltaikanlage bis Ende 2000 in Betrieb genommen wurde, endete die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) am 31. Dezember 2020. Sie erhalten für Ihre Ü20-Photovoltaikanlage nicht länger die Vergütung in bisheriger Höhe.

Quelle: Stiftung Warentest 

Der Gesetzgeber hat aber noch Ende 2020 eine befristete Anschlussregelung für diese Anlagen beschlossen. Demnach dürfen Sie als Betreiber weiterhin Ihren Strom ins Netz einspeisen und erhalten als Vergütung den „Jahresmarktwert Solar“. Die Regelung ist allerdings zunächst befristet bis Ende 2027 und wurde in der Höhe der Rückvergütung gedeckelt.

Wie sieht die Wirtschaftlichkeit einer solchen Alt PV- Anlage bis 2027 aus?

Beispiel an einer 4,0 kWp Anlage mit einem Wirkungsgrad von 70% nach 20 Jahren läge die jährliche Leistung bei ca. 2.800 kWh.

Der Rückvergütungstarif nach §23b Absatz 1 EEG liegt bei höchstens 10 Cent pro Kilowatt. Das wäre eine jährliche Rückvergütung von 196€, abzüglich der Umstellungs- Wartungs- und Versicherungskosten von ca.220€ bleibt ein Verlust bei Altanlagen von 24€ im Jahr….nicht attraktiv!

Diese Regelung läuft zum 31.12.2027 aus. Zum jetzigen Stand wird es für die betroffenen PV- Anlagen, obwohl sie noch Strom produzieren, keine Vergütung mehr geben.

Insgesamt betrifft es aktuell bundesweit ca. 80.000 Photovoltaikanlagen mit stark ansteigender Tendenz.

Automatisch werfen sich die Fragen auf:

Was passiert mit dem erzeugten Strom ab 2028?

Darf der Strom weiterhin ins öffentliche Netz eingespeist werden?

Ist die Eigenstromnutzung eine wirtschaftliche Alternative?

Was kostet mich die Umrüstung von Volleinspeisung auf eigengenutzten Strom?

Macht es Sinn die Anlage weiter zu betreiben, oder auf eine Neuanlage umzurüsten?

Was tun?

Option Weiterbetreiben
  • zur verringerten Rückvergütung bis Ende 2027
  • Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung
Option Abschalten
  • Altanlage gegen Neuanlage ersetzen
  • Abbauen und recyceln

Herausforderungen mit Ü20 Photovoltaikanlagen

Oft liegen die Hindernisse einer reibungslosen Umstellung in den technischen Details der Photovoltaikanlage und oder der vorhandenen Verträge mit dem Netzbetreibern. Die Verunsicherung bei den Photovoltaikbesitzern ist groß.

Die „vivir solarberater“ geben Ihnen durch einen Technik- und Wirtschaftlichkeitscheck eine erste Übersicht der aktuellen Situation. Auf der Grundlage der erhobenen Daten konzipieren die „viwir solarberater“ mögliche Szenarien der zukünftigen Nutzung ihrer Photovoltaikanlage, vergleichen die Investitionen, Berechnen die Wirtschaftlichkeit der einzelnen Szenarien, inklusive Amortisierung Ihrer Investition. In einem ausführlichen Beratungsgespräch erhalten Sie die Hilfestellung zur richtigen Entscheidung und einen Fahrplan, wie dieser am besten umgesetzt werden kann.

Fazit

Somit geben Ihnen die „viwir solarberater“ die Sicherheit, dass Sie in dem Wirrwarr der technischen- und gesetzlichen Vorgaben für Ü20 Photovoltaikanlagen die richtige Entscheidung treffen.

Auch betreuen wir Sie bei der Umstellung, indem wir die richtigen Anbieter auswählen, das optimale Angebot für Sie finden, die Installation überwachen und uns um die gesetzlichen Formalitäten, inklusive der Abfragen nach Fördermöglichkeiten kümmern.