Photovoltaik und Denkmalschutz?
Was zu beachten ist:
Klimaschutz, Denkmalschutz und Photovoltaikanlage? Wir beantworten alle Fragen wie Sie vorgehen können und was zu beachten ist!
Nach der neuen Richtlinie kommt dem Klima- und Ressourcenschutz bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Bedeutung zu, deshalb sollen Solaranlagen vorrangig genehmigt werden.
„Dabei sind je nach Einzelfall auch Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals hinzunehmen“.
Eine abweichende Entscheidung der Denkmalschutzbehörde komme unter anderem „bei hoher baukünstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung eines Kulturdenkmals, bei ortsbildprägenden Kulturdenkmälern mit herausragender Lage oder bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz in Betracht.“
Was sagt das Gesetz zu Photovoltaikanlagen und denkmalgeschützten Gebäuden?
Laut der Verwaltungsvorschrift sind:
Die An- und Aufbringung einer Solaranlage an oder auf einem Kulturdenkmal oder in seiner Umgebung steht unter dem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 13 DSchG.
Als Beitrag zur erfolgreichen Durchführung der Energiewende ist eine Genehmigung für Solaranlagen durch die untere Baudenkmalbehörde regelmäßig zu erteilen.
Ausnahme bei erheblicher Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild des Kulturdenkmals (§ 2 Abs. 4 DSchG) kommt eine abweichende Entscheidung in Betracht. Das Gleiche gilt bei erheblichen Eingriffen in die denkmalwerte Bausubstanz (z.B. Dachkonstruktion, Dachhaut, Fassade) sowie bei einer Gefährdung der Statik eines Kulturdenkmals.
Diese Richtlinie ist mit dem Ziel anzuwenden, die Beeinträchtigung im Einzelfall so zu reduzieren, dass es zu einer Genehmigungsfähigkeit kommen kann.
Was bedeutet das in der Praxis?
Photovoltaikanklagen auf denkmalgeschützten Gebäude sind nach §13 DSchG bauantragspflichtig. Die Voraussetzungen zur Genehmigung einer Photovoltaikanlage ist vorab mit der unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen.
Im Regelfall werden die Bauanträge nach der neuen Verwaltungsvorschrift genehmigt. Hierbei können geringe bauliche Auflagen, wie Randabstandsbebauung und farbliche Vorgaben auferlegt werden.
Bei einer Ablehnung der baulichen Genehmigung aus erheblicher Beeinträchtigung von Substanz und Erscheinungsbild, ist zu prüfen, ob die Begründung der Ablehnung dem Grundsatz der Herstellung der Genehmigungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage standhält. Im Regelfall sind die Hürden für eine Ablehnung der Baugenehmigung sehr hoch, da die Verwaltungsvorschrift im Einzelfall gebietet, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild hinzunehmen sind.
Wie kann man bei denkmalgeschützten Gebäuden vorgehen?
Über Geschmack lässt sich vortrefflich streiten, insbesondere bei dem Thema Denkmalschutz!
Um dieser ästhetischen Diskussion mit der unteren Denkmalbehörden, die zeitraubend und kostspielig sein kann, aus dem Wege zu gehen, empfehlen wir, vorab die kritischen Punkte mit der Behörde zu besprechen.
Obwohl die Verwaltungsvorschrift eine klare Linie „pro Solaranlage“ vorgibt, wollen die Behörden bei der äußeren Umgestaltung der Gebäude überzeugt werden. Damit alle Beteiligten ein klares und eindeutiges Bild der zukünftigen Gestaltung des Gebäudes haben, arbeiten die „viwir solarberater“ mit einer 3D Visualisierung, die der Denkmalschutzbehörde vorgelegt wird.
Hierbei werden die vorab kritischen Punkte mit aufgenommen, sodass es keine Interpretationsspielräume mehr gibt. Jeder Entscheider sieht das gleiche Bild, wie die Photovoltaikanlage das denkmalgeschützte Gebäude äußerlich verändert.
Die Verwaltungsvorschrift gibt unter Punkt 9 vor, dass der Ermessens- und Beurteilungsspielraum einer Photovoltaikanlage bis zur Genehmigungsfähigkeit auszuschöpfen ist.
Da wir grundsätzlich unsere Photovoltaikanlagen so unauffällig wie möglich planen, insbesondere bei einsehbaren Dach- und Aufstellungsflächen, haben die Denkmalschutzbehörden keine Angriffsfläche zur Verweigerung der Baugenehmigung nach §13 DSchG.
Sollten Sie zukünftig vorhaben, ihr denkmalgeschütztes Gebäude mit einer Photovoltaikanlage zu belegen, helfen wir gerne bei der Konzeption, Planung und Beantragung der Baugenehmigung.
Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme auf www.viwir.de/kontakt oder per info@viwir.de